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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2023 - L 9 SO 387/21   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2023 - L 9 SO 387/21 (https://dejure.org/2023,16656)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.02.2023 - L 9 SO 387/21 (https://dejure.org/2023,16656)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - L 9 SO 387/21 (https://dejure.org/2023,16656)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2024, 70
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Hessen, 05.07.2017 - L 4 SO 139/16

    Nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Personen, die vom

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2023 - L 9 SO 387/21
    Auch der Zweck von § 64f Abs. 1 SGB XII liegt darin, einen Anreiz für die nicht erwerbsmäßige Pflege im häuslichen Bereich durch Personen aus dem persönlichen Umfeld zu geben (LSG Hessen Urteil vom 05.07.2017 - L 4 SO 139/16).

    Die Höhe des Anspruchs folgt damit aus einer analogen Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (so auch LSG Hessen Urteil vom 05.07.2017 - L 4 SO 139/16).

    Gleichzeitig dient die Vorschrift der Verwaltungsvereinfachung, indem nicht der tatsächliche Zeitaufwand der Pflege für die Bemessung der Beiträge zugrunde gelegt wird, sondern je nach Pflegegrad ein pauschalierter Anteil der Bezugsgröße (LSG Hessen Urteil vom 05.07.2017 - L 4 SO 139/16).

  • LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 - L 7 SO 3983/20

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Erstattung der Beiträge für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2023 - L 9 SO 387/21
    Nicht erforderlich ist zudem, dass durch die Zahlung der Beiträge eine Altersvorsorge erreicht wird, die im Alter die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung) überflüssig macht (so aber auch insoweit abweichend BVerwG Urteil vom 22.03.1990 - 5 C 40/86, dem folgend LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.04.2010 - L 20 SO 44/08; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.07.2022 - L 7 SO 3983/20; Meßling in: jurisPK-SGB XII § 64 Rn. 21).

    Der Sinn und Zweck von § 64f Abs. 1 SGB XII besteht nicht darin, zu vermeiden, dass die Pflegeperson wegen der von ihr übernommenen Pflege und der möglicherweise dadurch versäumten Altersvorsorge im Alter in die Sozialhilfeabhängigkeit fällt (so aber LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.07.2022 - L 7 SO 3983/20).

    Der Umstand, dass die für die Beigeladene während der Pflegtätigkeit bislang noch keine Beiträge gezahlt worden sind, steht ungeachtet der Verwendung des Begriffs "erstatten" in § 64f Abs. 1 SGB XII einem Anspruch nicht entgegen (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.07.2022 - L 7 SO 3983/20; Meßling in: jurisPK-SGB XII § 64f Rn. 26).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2023 - L 9 SO 387/21
    Es handelt sich um einen Anspruch der hilfebedürftigen gepflegten Person selbst und nicht der Pflegeperson, diese ist lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes Nutznießer der gesetzlichen Regelung (BSG Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R).

    Es liegt vielmehr in der grundsätzlichen sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, steuerfinanzierte Existenzsicherungssysteme anders zu regeln (BSG Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2010 - L 20 SO 44/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2023 - L 9 SO 387/21
    Nicht erforderlich ist zudem, dass durch die Zahlung der Beiträge eine Altersvorsorge erreicht wird, die im Alter die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung) überflüssig macht (so aber auch insoweit abweichend BVerwG Urteil vom 22.03.1990 - 5 C 40/86, dem folgend LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.04.2010 - L 20 SO 44/08; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.07.2022 - L 7 SO 3983/20; Meßling in: jurisPK-SGB XII § 64 Rn. 21).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 5 C 40.86

    Pflegeperson - Hilfe zum Lebensunterhalt - Sozialhilfe - Alterssicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2023 - L 9 SO 387/21
    Nicht erforderlich ist zudem, dass durch die Zahlung der Beiträge eine Altersvorsorge erreicht wird, die im Alter die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung) überflüssig macht (so aber auch insoweit abweichend BVerwG Urteil vom 22.03.1990 - 5 C 40/86, dem folgend LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.04.2010 - L 20 SO 44/08; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.07.2022 - L 7 SO 3983/20; Meßling in: jurisPK-SGB XII § 64 Rn. 21).
  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 25.88

    Sozialhilfe - Alterssicherung - Pflegeperson

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2023 - L 9 SO 387/21
    Nicht relevant ist - insoweit entgegen der Rechtsprechung des BVerwG zum BSHG (BVerwG Urteil vom 10.09.1992 - 5 C 25/88) -, ob die Pflegeperson bereits vor der Pflegetätigkeit eine anderweitige Alterssicherung aufgebaut hatte.
  • BSG, 15.11.1995 - 7 RAr 106/94

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2023 - L 9 SO 387/21
    Da es sich bei Pflegepersonen überwiegend um Frauen handeln dürfte, dürfte ein Ausschluss von der Beitragszahlung im Hinblick auf eine Absicherung durch den Ehemann eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Frauen (dazu eingehend BSG Urteil vom 15.11.1995 - 7 Rar 106/94) darstellen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2023 - L 9 SO 78/23
    Sie hat sich auf das Urteil des Senats vom 16.02.2023 - L 9 SO 387/21 berufen.

    Diese Voraussetzung bezieht sich auf eine anderweitige Altersvorsorge während der Pflegetätigkeit (Urteil des Senates vom 16.02.2023 - L 9 SO 387/21).

    Die Anreizwirkung ist nur dann obsolet, wenn unabhängig von der Pflegetätigkeit eine anderweitige Alterssicherung aufgebaut wird, diese der Alterssicherung also nicht schadet (Urteil des Senates vom 16.02.2023 - L 9 SO 387/21).

    Nicht erforderlich ist zudem, dass durch die Zahlung der Beiträge eine Altersvorsorge erreicht wird, die im Alter die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung) überflüssig macht (Urteil des Senates vom 16.02.2023 - L 9 SO 387/21; aA BVerwG Urteil vom 22.03.1990 - 5 C 40/86, dem folgend LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.04.2010 - L 20 SO 44/08; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.07.2022 - L 7 SO 3983/20; Meßling in jurisPK-SGB XII § 64 Rn. 21).

    Die Höhe des Anspruchs folgt damit aus einer analogen Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Urteil des Senates vom 16.02.2023 - L 9 SO 387/21; LSG Hessen Urteil vom 05.07.2017 - L 4 SO 139/16).

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